Allgemeine Geschäftsbedingungen

Firmenanschrift

Bremer Kunststoff Vertriebs GmbH
Geschäftsführer: Manfred Wüstner
Tiefer Weg 46
27749 Delmenhorst

Tel.: 04221-68996-0
Fax: 04221-68996-29
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VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER FIRMA Bremer Kunststoff Vertriebs GmbH

I. ALLGEMEINES


  1. Wir liefern nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, sowie auch für spätere Geschäfte, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  2. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

  3. Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Delmenhorst.

  5. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben dadurch die übrigen Bedingungen, erhalten Eine unwirksame Bedingung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bedingung möglichst nahe kommt

II. ANGEBOTE, BESTELLUNGEN, TRANSPORT, LIEFERUNG


  1. Unsere Angebote bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeilen gelten freibleibend.

  2. Teillieferungen sind ebenso zulässig wie Mengenabweichungen bis +/- 10%.

  3. Sofern nicht anders vereinbart, liegt die Wahl der Verpackung, Versandart und Versandweg in unserem Ermessen, wenn die Kosten von uns übernommen werden.

  4. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller über.

  5. Wurde auf Verlangen des Bestellers eine bestimmte Versandart und/oder ein bestimmter Versandweg gewählt, so hat er die dadurch gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit entstehenden Mehrkosten auch dann zu tragen, wenn wir uns zu frachtfreier Lieferung verpflichtet haben.

III. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch zukünftigen Forderungen, egal aus welchem Rechtsgrund, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung Bei Hereingabe von Schecks kann der Eigentumsvorbehalt erst nach vollständiger und unwiderruflicher Einlösung durch den Kunden erlöschen. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.

  2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrag; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwertes unserer Ware zum Nettofakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche gem. Abs. 1 dient. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum befindlichen Waren, gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, daß unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

  3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gem. den Abs. 1 bis 2 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

  4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits bei Bestellung bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Soweit wir Miteigentümer gem. Abs. 2 geworden sind, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes, unseres Miteigentumsanteiles. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

  5. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

IV. GEWÄHRLEISTUNG


  1. Werden bei Anlieferung oder Bereitstellung Gewichtsdifferenzen, Beschädigungen, Materialverlust usw. erkannt, muß dies in Gegenwart des LKW-Fahrers auf den Lieferpapieren schriftlich festgehalten und mit Unterschrift des Fahrers quittiert werden.

  2. Bei Mängeln der Ware und Falschlieferung erfolgt Gewährleistung durch Nachlieferung. Jede darüber hinausgehende gesetzliche oder anderweitige Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus §§ 823 ff. BGB - oder Gewährleistung hinsichtlich der Qualität der gelieferten Ware oder ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck ist hiermit - außer im Falle grober Fahrlässigkeit -ausgeschlossen.

  3. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Ware sind ferner ausgeschlossen, wenn die Ware nach Muster verkauft worden ist und das Muster für gut befunden wurde oder wenn der Käufer die Partie vor dem Kauf besichtigt hat. Das gleiche gilt bei Kauf nicht typgerechter Ware, wenn It. Auftragsbestätigung ausdrücklich „NT-Ware" gekauft wurde. Muster dienen im übrigen nur als Anschauungsstücke, um den ungefähren Charakter der Ware zu zeigen. Für bestimmte Eigenschaften der Ware haftet der Verkäufer nur, wenn er sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich zugesichert hat.

  4. Spezifizierte Rügen des Käufers wegen eines Sachmangels, einer Falschlieferung bzw. Mengenabweichung aufgrund unverzüglich vorgenommener Prüfung müssen innerhalb 10 Tagen ab Anlieferung beim Verkäufer eingehen. Sie sind gänzlich ausgeschlossen nach Verarbeitung der Ware. Entscheidender Zeitpunkt für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt, zu dem die Ware das Versandlager verläßt Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung Ware zurückzusenden.

  5. Alle Mängelgewährleistungsansprüche werden hinfällig, wenn der Käufer uns keine Gelegenheit gibt an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten Mängel zu prüfen und Proben auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. Diese Ansprüche werden ferner hinfällig, wenn nicht sofort nach Feststellung der Mängel eine Be- oder Verarbeitung der Ware eingestellt oder Ware des Verkäufers anderer Herkunft vermischt oder verbunden wird.

  6. Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer.

  7. Mängelrügen berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzuhalten.

V. ZUSICHERUNG, AUSKÜNFTE UND BERATUNG


  1. Unsere anwendungstechnischen Auskünfte und Beratungen, auch in Schrift und Bild, erfolgen nach bestem Wissen- auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter - und befreien unsere Käufer nicht von einer eigenen Prüfung unserer Waren auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke Wir haften hierfür nur, falls uns und unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Der Hinweis auf technische Normen und Katalogbeschreibungen dienen der Leistungsbeschreibung. Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes bedürfen der Schriftform in der Auftragsbestätigung.

VI. ALLGEMEINE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN


  1. Für Schadensersatzansprüche. gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, haften wir nur in soweit als uns oder unseren leitenden Angestellten vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Der Haftungsausschluß für fahrlässiges Verhalten gilt auch für unsere Mitarbeiter.

VII. ZAHLUNG


  1. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung in bar/Scheck oder durch Überweisung auf eines unserer Bankkonten fällig.

  2. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 6% sofern wir nicht höhere Sollzinsen nachweisen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Der Käufer verpflichtet sich, unsere Ware bis zur vollständigen Bezahlung gegen alle Risiken zu versichern.

  3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber abgenommen, sämtliche damit verbunden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

  4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

VIII ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND


  1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie aus den sonstigen Geschäftsbeziehungen ist Delmenhorst. Ist eine Klageerhebung durch den Verkäufer erforderlich, so ist dieser ohne Rücksicht auf den Streitwert im Einzelfalle berechtigt, nach eigener Wahl das Amts- oder Landgericht als erstinstanzliches Gericht anzurufen.

  2. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt - selbst wenn der Besteller nicht Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist - auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluß ins Ausland verlegt hat oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nach Vertragsabschluß im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

  3. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen der Vertragspartner ist Delmenhorst.